Rauchverbot – Thüringen
Aktueller Stand aufgrund des Urteils des BVG (Stand 11/08)
Die Behörden sind angewiesen, den Spruch des BVG vollinhaltlich anzuwenden. Zudem wurde das Rauchverbot in Spielhallen durch das Thüringische Verfassungsgericht aufgehoben.
Zusätzlich ist in Thüringen auch das Rauchen von E-Zigaretten in den Rauchverbotsbereichen verboten.
Alter Rechtsstand bis zum Urteil des BVG:
Gastronomen und Diskothekenbesitzern haben auch in Thüringen vom Gesetzgeber die Möglichkeit bekommen, separate Raucherräume einzurichten.
Thüringer Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens
(Thüringer Nichtraucherschutzgesetz -ThürNRSchutzG-)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
Zweck des Gesetzes
(1) Dieses Gesetz dient dem Schutz der Bevölkerung vor den schwerwiegenden gesundheitlichen Folgen des Passivrauchens.
(2) Rauchverbote in anderen Vorschriften bleiben unberührt.
§ 2
Anwendungsbereich
Dieses Gesetz findet Anwendung auf
1. öffentliche Einrichtungen:
a) Behörden der Landes- und Kommunalverwaltung mit Ausnahme von Justizvollzugsanstalten,
b) Gebäude, in denen Gerichte und Staatsanwaltschaften ihren Sitz haben,
c) alle sonstigen Einrichtungen von Trägern öffentlicher Verwaltung, die der Aufsicht des Landes unterstehen, unabhängig von ihrer Rechtsform,
d) staatliche Forschungseinrichtungen, überwiegend staatlich, institutionell überwiegend staatlich oder auf der Grundlage des Artikels 91b des Grundgesetzes finanzierte Forschungseinrichtungen;
2. Gesundheitseinrichtungen sowie Räumlichkeiten für Angebote psychosozialer Hilfen:
a) Krankenhäuser sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen nach § 107 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
b) psychosoziale Beratungsstellen und Einrichtungen für praktische Krisenintervention;
3. Erziehungs- und Bildungseinrichtungen:
a) Kindertageseinrichtungen und Räumlichkeiten, in denen Kindertagespflege erfolgt, im Sinne des § 1 Abs. 1 und 2 des Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (GVBl. S. 365 -371-) in der jeweils geltenden Fassung,
b) Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch,
c) Wohnheime für Schüler, Auszubildende und Studierende,
d) Einrichtungen der Erwachsenenbildung,
e) Hochschulen und Berufsakademien;
4. Sporteinrichtungen:
a) Sporthallen,
b) Hallenbäder,
c) sonstige Räume, in denen Sport ausgeübt werden kann;
5. Kultureinrichtungen:
öffentliche Gebäude, die der Bewahrung, Vermittlung, Aufführung und Aufstellung künstlerischer, unterhaltender oder historischer Inhalte oder Werke dienen wie Kino, Theater, Konzerthallen, Museen, Galerien, Ausstellungen, Gedenkstätten;
6. Einrichtungen für ältere oder behinderte Menschen:
a) Heime im Sinne des Heimgesetzes,
b) Förderbereiche oder Förderstätten nach § 136 Abs. 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX),
c) anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen nach § 142 SGB IX;
7. Vereins-, Gemeindehäuser und Betriebskantinen, soweit sie der Öffentlichkeit zugänglich sind;
8. Einrichtungen für Dienstleistungen und Handel;
9. Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes in der Fassung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418) in der jeweils geltenden Fassung;
10. Beherbergungsbetriebe, soweit nicht Beherbergungsräume betroffen sind;
11. Spielkasinos und Spielhallen.
§ 3
Rauchverbot
(1) In dem in § 2 bestimmten Anwendungsbereich ist das Rauchen verboten.
(2) An den Schulen gelten unabhängig von Absatz 1 die Regelungen des Thüringer Schulgesetzes in der Fassung vom 30. April 2003 (GVBl. S. 238) in der jeweils geltenden Fassung und des Thüringer Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft in der Fassung vom 5. März 2003 (GVBl. S. 150) in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Das Rauchverbot nach Absatz 1 gilt in Gebäuden und sonstigen vollständig umschlossenen Räumen, einschließlich der Nebenräume und -gebäude. Für Einrichtungen nach § 2 Nr. 3 Buchstabe a bis c gilt es auch auf dem zugehörigen Gelände. Das Rauchverbot gilt unabhängig von der Trägerschaft der unter § 2 Nr. 2 bis 11 genannten Anwendungsbereiche.
§ 4
Ausnahmen
(1) Das Rauchverbot gilt nicht für Räume, die Wohn- oder Übernachtungszwecken dienen und den Bewohnern zur alleinigen Nutzung überlassen sind. Dazu gehören insbesondere Einzelpatientenzimmer in Einrichtungen des Maßregelvollzugs sowie Einzelzimmer in Heimen. Das Rauchverbot gilt ferner nicht für Räumlichkeiten, die Dritten zur privaten oder gewerblichen Nutzung überlassen sind.
(2) Die Leiter von Gesundheitseinrichtungen im Sinne des § 2 Nr. 2 und von Einrichtungen für ältere oder behinderte Menschen im Sinne des § 2 Nr. 6 können im Rahmen ihres Hausrechts Ausnahmen vom Rauchverbot zulassen, soweit es aus konzeptionellen oder therapeutischen Gründen angezeigt ist und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt wird.
§ 5
Raucherräume
Entgegen dem Verbot nach § 3 Abs. 1 können Leiter von Einrichtungen nach § 2 Nr. 1 und Betreiber von Gaststätten nach § 2 Nr. 9 das Rauchen in einem Nebenraum gestatten. Der Raum ist als Raucherraum zu kennzeichnen und muss baulich von den übrigen Räumen so getrennt sein, dass ein ständiger Luftaustausch nicht besteht. Satz 1 gilt nicht für Gaststätten, die in der Betriebsart einer Diskothek oder nach Art einer Diskothek geführt werden.
§ 6
Hinweispflicht
An den Orten, für die nach § 3 ein Rauchverbot besteht, ist dies sichtbar kenntlich zu machen.
§ 7
Verantwortlichkeit für die Umsetzung des Rauchverbots
(1) Verantwortlich für die Einhaltung des Rauchverbots nach § 3 sowie für die Erfüllung der Hinweispflichten nach § 6 sind im Rahmen ihrer Befugnisse
1. die Leiter der jeweiligen Einrichtungen im Sinne des § 2 Nr. 1 bis 8 oder die von ihnen Beauftragten,
2. die Betreiber der Betriebe nach § 2 Nr. 9 bis 11 oder die von ihnen Beauftragten und
3. im Übrigen die Personen, die das Hausrecht ausüben.
(2) Soweit den Verantwortlichen nach Absatz 1 ein Verstoß gegen das Rauchverbot bekannt wird, haben sie die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um eine Fortsetzung des Verstoßes oder einen neuen Verstoß zu verhindern.
§ 8
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen einem Rauchverbot nach § 3 Abs. 1 raucht,
2. einer Hinweispflicht nach § 6 nicht nachkommt oder
3. entgegen seinen Verpflichtungen nach § 7 Abs. 2 keine Maßnahme ergreift.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 mit einer Geldbuße in Höhe von zwanzig bis zweihundert Euro und in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 mit einer Geldbuße in Höhe von fünfzig bis fünfhundert Euro geahndet werden.
(3) Zuständige Behörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten sind die Landkreise und kreisfreien Städte. Sie nehmen die Aufgabe im übertragenen Wirkungskreis wahr.
§ 9
Gleichstellungsbestimmung
Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
§ 10
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und nach Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.